Sozialsystem-Schweinerei Sozial Schweiz

«Sozial»Staat … FRAGWÜRDIGE Massnahmen … beisst in eigenen Schwanz !

Wenn der «Sozial»Staat sich mit seinen fragwürdigen Massnahmen in den eigenen Schwanz beisst … !

Sind Arbeitslose rechtlos?

Sogenannten «Sozialfirmen» agieren seit vielen Jahren in einer Grauzone und niemanden interessiert’s !? Wie viele Arbeitsplätze diese Konkurrenz die KMU’s gekostet hat, wäre ein interessantes Thema, doch dazu findet sich bis jetzt leider keine offizielle Übersicht.

Arbeitslose werden gezwungen, Sozialarbeit zu leisten.

Wer in der Schweiz erwerbslos ist und nicht auf ein Vermögen zurückgreifen kann, muss nicht betteln gehen (Ausnahmen sind die Regel, nachzulesen im Tatsachenbericht «ABWÄRTS – BIS UNTER NULL», Taschenbuch, 268 Seiten, ISBN 978-3-748525-63-9, www.sozialhilfeopfer.ch). Zuerst wird man von den Arbeitslosen- und/oder der Invalidenversicherung unterstützt und findet man in dieser Zeit keine Stelle, kann dann um Sozialhilfe ersucht werden, wenn das Vermögen aufgebraucht ist. Selbstredend ist hier das verständliche Ziel, dass man sich schnellstmöglich in den regulären Arbeitsmarkt integriert, sagen sie zumindest.

Nicht wettbewerbsneutrale Lösungen

In Zusammenarbeit mit Hilfswerken, Stiftungen und sogenannten Sozialfirmen zwingt der Staat dann den Betroffenen eine Reihe von Einsätzen auf dem sogenannten zweiten Arbeitsmarkt auf. Sozialhilfeempfänger sortieren Möbel, reparieren Fahrräder, schlachten Elektrogeräte aus und erledigen Mailingaufgaben für Firmen. Mit diesen Einsätzen darf aber die staatlich subventionierte Arbeit nicht das private Gewerbe konkurrenzieren.  Das wäre, da es sich um einen für diese Firmen kostenfreien Einsatz handelt, für die Wirtschaft schädigend! Und ist es auch!

Der gesetzlich nicht genauer definierte Begriff „Sozialfirma“ wird für alle möglichen Angebote benutzt. Die Sozialfirmen, die den Begriff für sich selbst beanspruchen, erreichen einen aussergewöhnlich hohen Eigenfinanzierunggrad, weil die Löhne der zugewiesenen Arbeitskräfte von der Sozialhilfe bezahlt werden. Damit können diese „Firmen“ am Markt mit konkurrenzlosen Angeboten agieren! Und sie tun es auch.

Das ist absolut nicht wettbewerbsneutral: Die Unternehmen, die den Sozialfirmen Aufträge erteilten, profitierten von staatlich subventionierten Billigstarbeitskräften.

Diese Sozialfirmen werben sogar damit, dass sie gemeinnützig seien und Leuten, die arbeiten wollen, die häufig genannte „Tagesstruktur“ anbieten. Wollen ist in diesem Zusammenhang das falsche Wort. Mit fragwürdiger, staatlicher Absicherung, betreiben diese Sozialfirmen eine wettbewerbsverzerrende Zwangsarbeit. Wer sich weigert, dem werden Gelder gestrichen!

Eine staatlich gestützte Branche ohne Weitsicht

Dass dieses Sozialfirmenmuster scheinbar ganze Branchen am Leben erhält, indem staatlich subventionierte Tiefst-Lohnarbeiter oder gar Fronarbeiter missbraucht werden, ist absolut stossend, weil sie direkt KMU’S im ganzen Land konkurrenzieren und diese Firmen im schlechtesten Fall dazu zwingen, Leute zu entlassen.

Jetzt beisst sich die Katze in ihren eigenen Schwanz !

Im Gesetz stand einmal (bis 2003 ! )

Die Konkurrenzierungsklausel: Gemäss Art. 72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) kann die Versicherung «die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch finanzielle Beiträge fördern. Solche Programme dürfen jedoch die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.

Die eidgenössische Finanzkontrolle Punkt 5

 (EFK) erörtert in der Schrift „Die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung und die Berufspraktika der Arbeitslosenversicherung; Evaluation der Wirkungen, des Vollzugs und der Aufsicht“ am 24. Juli 2015 unter Punkt 5:

5.0 Konkurrenzierungsverbot: eine Herausforderung für den Arbeitsmarkt

Als Grundregel für die arbeitsmarktlichen Massnahmen gilt, dass die Beschäftigungsmassnahmen den ersten Arbeitsmarkt nicht konkurrenzieren dürfen. Die EFK hat sich mit den potenziellen Risiken und deren Überwachung befasst. Eine entsprechende Untersuchung ist insbesondere für die externen PvB (PROGRAMME ZUR VORÜBERGEHENDEN BESCHÄF-TIGUNG) und die Berufspraktika wichtig, da für diese nicht die gleichen Regeln zur Aufsicht und Qualitätssicherung gelten wie bei den internen Programmen. Aber auch bei den PvB in Ateliers bestehen einige Risiken.

In Bezug auf die potenziellen Risiken für den Arbeitsmarkt werden die internen und externen Massnahmen separat behandelt.

Die Interpretation des Nichtkonkurrenzierungs-Prinzips und die Art des möglichen Missbrauchs sind je nach Ort der Massnahme verschieden.

Für jede Art von identifiziertem Risiko wird dessen Bedeutung aufgrund von Umfragen diskutiert. Danach werden die vorhandenen Aufsichtsmassnahmen präsentiert, mit denen diesem Risiko begegnet werden soll.

5.1 Risiko und Überwachung der internen PvB

Die Überwachung der internen Programme wurde bereits umfassend in Kapitel 4.6 beschrieben. Dagegen wurden die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nichtkonkurrenzierung und der Verhinderung des Missbrauchs noch nicht erörtert. Auf Seiten der Anbieter wurden zwei Risiken identifiziert. Einerseits können die im Rahmen der Ateliers erbrachten Dienstleistungen eine unlautere Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen darstellen. Andererseits könnten diese Anbieter dazu angeregt werden, vom System zu profitieren, indem sie die Stellensuchenden in den Programmen behalten. Dies verstärkt den in Kapitel 3 vorgestellten Lock-In-Effekt. Um diesen Risiken zu begegnen, wird die LAM  (Logistik arbeitsmarktliche Massnahmen) von anderen Stellen, insbesondere den tripartiten Kommissionen der Kantone und den RAV, unterstützt.

5.1.1 Wettbewerb zwischen Ateliers und lokalen Unternehmen

Für die Anbieter betreffen die Risiken im Allgemeinen die Frage der Konkurrenz. Sie müssen Tätigkeiten finden, die die Teilnehmenden ausführen und in denen diese ihre Fähigkeiten verbessern können. Sie verfügen also über kostenlose Arbeitskräfte, um Produkte herzustellen oder Dienstleistungen zu erbringen. Gleichzeitig dürfen sie mit diesen Tätigkeiten aber die Unternehmen nicht konkurrenzieren.

Die Legitimität der von den Ateliers erbrachten Dienstleistungen ist immer zu prüfen

Es müssen also legitime, aber ebenso nützliche Tätigkeiten für die Teilnehmenden gefunden werden. Die Ateliers versuchen vor allem, Nischenmärkte zu finden, um den bestehenden Unternehmen nicht zu schaden (Bsp.: Veloverleih, Kleidersammlung). Die erbrachten Dienstleistungen können auch durch den nicht zwingend notwendigen Charakter der Arbeiten (Wände streichen, Unterhalt von Wanderwegen) legitimiert werden. Eine weitere Bedingung für die Akzeptanz der Programme ist, dass die Produkte oder Dienstleistungen zum Marktpreis angeboten werden und keine Marktverzerrungen hervorrufen. Das Produktionsvolumen liegt üblicherweise unter dem echter Unternehmen und stellt keine Bedrohung für den Sektor dar (Bsp.: Restaurants, Läden, Reparaturen, Produktion von Holzartikeln usw.).

Wie die genannten Beispiele zeigen, bewegen sich diese Tätigkeiten möglicherweise immer in einer «Grauzone». Deshalb sind die auf dem Spiel stehenden Interessen genau abzuwägen.

Die befragten kantonalen Verantwortlichen und die des SECO verfolgen hier einen pragmatischen Ansatz: Sie sind sich der Risiken bewusst, sind aber der Ansicht, dass die Nähe zum echten Arbeitsmarkt entscheidend ist. Tätigkeiten müssen gefunden werden, um die Stellensuchenden auszubilden, zu motivieren und anzuleiten. Dem Anbieter wird ein gewisser Spielraum gelassen, bei Beschwerden reagiert der Kanton aber rasch. Das SECO greift üblicherweise ein, wenn es in einem Kanton zu Reklamationen aufgrund einer Konkurrenzierung kommt. Die Ausgleichsstelle ist sich bewusst, dass die Programme oft in der bekannten Grauzone stattfinden und versucht nicht, deren Rechtmässigkeit um jeden Preis zu verteidigen. Entwickelt sich der entsprechende Markt nach Einführung der Massnahme, verliert die Tätigkeit Ihre Legitimation. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Veloverleihdienste in Städten, bei welchen oft Stellensuchende eingesetzt werden. Wird ein Unternehmen gegründet, das seinerseits diese Art der Dienstleistung anbietet, muss die Legitimation eines solchen Programms infrage gestellt werden. In aller Regel genügt jedoch ein klärendes Gespräch, um den Widerstand zu beenden.

Gemäss Anbietern niedriges Risiko

Durch die Befragung der Anbieter hat die EFK versucht abzuschätzen, in welchem Masse dieses Konkurrenzierungsrisiko tatsächlich besteht. Insgesamt bewerten die Anbieter das Konkurrenzierungsrisiko durch die Ateliers als sehr niedrig. Etwa 70% schätzen, dass das Risiko sehr gering oder nicht existent ist. An anderer Stelle sollten die Anbieter angeben, ob sie selbst Fälle oder Anbieter kennen, die Unternehmen konkurrenzieren. 80% der Befragten sagten, sie hätten noch nie von einem solchen Fall gehört.

Allerdings stammen diese Ergebnisse aus einer Selbsteinschätzung.

Die EFK kann nur feststellen, dass im Rahmen der Umfrage unter den Anbietern kein ausgeprägtes Risiko für eine Konkurrenzierung festgestellt werden kann. Es wäre nützlich, dazu die Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts zu befragen, beispielsweise im Rahmen der vom SECO durchgeführten Umfragen.

Einhaltung des Konkurrenzierungsverbots wird vor allem durch die LAM überwacht

Um Missbrauch und Fällen von Konkurrenzierung vorzubeugen, stützt sich die LAM auf die Prozesse zur Beschaffung und zur Qualitätskontrolle. Die Leistungsvereinbarungen beinhalten eine Beschreibung der durchzuführenden Programme. Sie lassen dem Anbieter einen gewissen Spielraum, beschränken aber das Feld der Möglichkeiten und damit auch die Risiken einer Verzerrung des örtlichen Marktes. Durch die Audits kann nachgeprüft werden, ob die von den Anbietern verfolgten Tätigkeiten tatsächlich der Leistungsvereinbarung entsprechen.

In den Audits des SECO, bei denen die Mitarbeitenden der Ausgleichsstelle durch die LAM begleitet werden, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Art der umgesetzten Programme, deren Nützlichkeit und die damit verbundenen Risiken zu diskutieren.

Was nicht passt, wird passend gemacht. Der Staat foutiert sich in der Realität um das Recht, streicht wirtschaftlich sinnvolle Artikel ersatzlos aus dem Gesetz, wenn es ihm beliebt oder unangenehm werden könnte und macht daraufhin alles so, dass es in alle Richtungen interpretiert werden kann.

 (Beispiele, wie die Wirtschaft geschädigt wird, siehe vorherigen Bericht: https://wolf-medien.ch/2020/05/13/mit-sozialer-schattenwirtschaft-in-den-wirtschaftlichen-abgrund/).

Mehr erfahren sie im Buch «ABWÄRTS – BIS UNTER NULL» … Taschenbuch, 268 Seiten, ISBN 978-3-748525-63-9, www.sozialhilfeopfer.ch

2 comments

Silvio Februar 16, 2022 at 8:25 am

Kostenloser Download des Buchs: https://sozialamtopfer50plus.jimdofree.com/

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Vytvorit úcet na binance März 11, 2024 at 11:21 pm

Your article helped me a lot, is there any more related content? Thanks!

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